Neue Regelungen im Telekommunikationsgesetzes

Abmahnwahn, Abzocker im Netz abmahnopfer

Preisangaben für Mehrwertnummern bei Telefon und Fax sind ab 01.09.2007 deutlich lesbar neben der Telefonnummer zu machen. Dem Ganzen liegt die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes TKG §§ 66a bis 66l zugrunde. Danach müssen die Minutenpreise "direkt" neben der Telefonnummer gut lesbar, also so groß wie die Telefonnummer/Faxnummern selbst angegeben werden

Ein weiterer wichtiger Schritt in die Richtung gegen Spam und Missbrauch von 0190 / 0900 Mehrwertdiensterufnummern

Bereits heute muss bei Mehrwertdienstenummern der für die Inanspruchnahme zu zahlende Preis zeitabhängig je Minute bzw. zeitunabhängig je Anruf genannt werden. Im neuem Gesetz finden sich darüber hinaus Bestimmungen zu Preisangabe, -ansage, -höchstgrenzen, der Pflicht zur Verbindungstrennung bei bestimmten Diensten und Regelungen zu den gefürchteten Dialern.

Mit Wirkung von 01.09.2007 lautet der neue § 66a TKG wie folgt:

Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei der Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Wirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.

Es werden nun sicherlich einige Dienstleister mit Mehrwertdiensterufnummern vor dem Kardi gezerrt... zu Recht oder nicht entscheiden dann die Richter. Diese neue Regelung wird vielen Anwälten wieder die Taschen füllen und den einen oder anderen Dienstleister zeigen, dass die Zeiten der Telefon Abzocke vorbei sind.

Bücher zum Thema:

in God we trust - the other pay cash
The first thing we do, let’s kill all the lawyers!(Henry the Sixt)
Letzte Suchbegriffe Gerichtsstand, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Wettbewerbsverstoß, Abmahnung, Missbrauch, UWG, BGB, Wettbewerbszentrale