LG Berlin: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht immer abmahnfähig

Es gibt mehr Gesetze und Auflagen die ein deutscher Internetshop beachten muss als man glaubt. Damit es nicht ganz so unüberwindlich ist, wie es im ersten Moment erscheint, gab der Gesetzgeber hier und da eine sogenannte Musterformulierung aufgesetzt hat. Aktuell im Gespräch, die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung. Dieses Muster sollte Verbraucher auf einfache Weise über die Rechte des Widerrufs belehren.
Doch da hat die Legistative die Rechnung ohne unsere unterbeschäftigten und gelangweilten Anwälte gemacht.
Im strittigen Verfahren, welches nun am 02.08.2007 vor dem LG Berlin entschieden wurde, (96 O 138/07 )stritten sich zwei ebay-Händler. Der abgemahnte Händler benutzte die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums. Der abmahnende Händler bediente sich eines seit längeren in der juristischen Literatur bekannten Mangels in diesem Muster. In der einen Ausgabe der Muster-Widerrufsbelehrung gibt es einen Hinweis auf die Gefahrtragung bei Warenrücksendung. Allerdings fehlt hier der Hinweis auf die 40€ Grenze. In der anderen Ausgabe fehlt der Hinweis der Gefahrtragung, jedoch ist der 40€ Hinweis ersichtlich. Ein einfacher Fehler bei der Erstellung.
Kurz und Bündig entschied das Gericht das nicht jeder Fehler in den Widerrufsbelehrungen abmahnfähig sei. Zwar wurde das Verhalten als Fehlerhaft eingestuft, jedoch wurde das Überschreiten der so genannten Bagatellschwelle verneint. Dumm gelaufen für den Abmahner, hätte er mal einfach ne Mail geschrieben.
Dennoch ist zu viel Jubel hier fehl am Platz. Die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums ist fehlerhaft und für Webshops denkbar ungeeignet. Wurde es in seinem Ursprung doch für die Belehrung in Textform entworfen. Es wird also allerhöchste Zeit, dass das Muster des Bundesjustizministeriums endlich überdacht und berichtigt wird.
Bis dahin können wir nur hoffen, dass weitere Versuche dieser Art vor anderen Gerichten auf gleicher weise abgeschmettert werden.
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