Abgabe einer Strafbewährten Unterlassungserklärung

Abmahnwahn, Abzocker im Netz abmahnopfer

Aufforderung zur Unterlassung, Abgabe einer Strafbewährten Unterlassungserklärung § 8 UWG

Hat der Abgemahnte nun einen Wettbewerbsverstoß begangen, oder will er ihn begehen (Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. §8,1 UWG) besteht für den abmahnenden ein Unterlassungsanspruch. Zum einen die beanstandeten Werbemaßnahmen umgehend einzustellen, in der Regel mit einer Frist behaftet, und zum anderen die beanstandeten Werbemaßnahmen zukünftig zu unterlassen. Damit der Abgemahnte in Zukunft keine erneute Wettbewerbsverstöße vornimmt, muss er den abmahnenden eine mit einer Vertragsstrafe behaftete Erklärung abgeben. Darin verpflichtet sich der Abgemahnte, zur Vermeidung der Vertragsstrafe, die abgemahnten Wettbewerbsverstöße zu beseitigen und zukünftig unterlassen. Diese Erklärung ist ein Vertrag, daher Vertragsstrafe.

Sollte nun der Abgemahnte den Wettbewerbsverstoß erneut begehen und der abmahnende bekommt davon Kenntniss, so wird die Vertragsstrafe fällig. Die Höhe der Vertragsstrafe ist variabel und richtet sich nach dem Einzelfall. Es gilt die Regel, dass die Höhe für den Abgemahnten so schmerzhaft sein muss, dass er den Verstoß sicher nicht wiederholt. In der Praxis üblich sind Vertragsstrafen von 5100 Euro üblich.

Inhaltlich können Unterlassungserklärungen wie folgt aufgebaut sein, wieder am Beispiel des PAngV

Unterlassungserklärung

Der Unterzeichner erklärt gegenüber Herrn XYZ es bei Meidung einer Vertragsstrafe von EUR 5100,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, zahlbar an Herrn XYZ, es ab sofort zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Internethandel entgegen § 1 Abs. 2 PAngV Preise ohne Hinweis darauf, dass diese Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob Liefer- und Versandkosten anfallen, anzugeben.

Da eine Abmahnung in Verbindung mit einer Unterlassungserklärung fast immer über einen Anwalt oder vielleicht auch der Wettbewerbszentrale eingereicht wird, ist die Übernahme der Kosten für die Abmahnung ein Bestandteil der Erklärung.. Nur wer das "Glück" hatte, eine Abmahnung von preun.net zu bekommen, hat ausser einem Schrecken, erst einmal nichts zu erwarten. Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten ergibt sich aus dem § 12,1 UWG und könnte wie folgt formuliert werden:

Der Unterzeichner Verpflichtet sich weiter, die Kosten des Abmahnschreiben der Anwälte Greif & Geier gemäß anliegender Rechnung nach RVG/VV vollständig zu übernehmen


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Bücher zum Thema:

in God we trust - the other pay cash
The first thing we do, let’s kill all the lawyers!(Henry the Sixt)
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